HAFTUNG FÜR REITUNFÄLLE BEI REITUNTERRICHT UND PFERDEAUSBILDUNG
REITUNFALL – WER HAFTET?
Reitunfälle kommen im Rahmen des Reitsports nicht nur beim Reiten selbst, sondern auch beim sonstigen Umgang mit dem Pferd vor. Pferde sind Fluchttiere und können als solche unvermutete sowie unberechenbare Reaktionen wie Scheuen, Schlagen oder Durchgehen zeigen. Oft kommt es zur Frage der Haftung.
Reitunfälle sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Bei Unfällen im Rahmen des Reitunterrichts und der Pferdeausbildung stellt sich häufig die Frage, wer für Verletzungsfolgen haftet. Je nach Konstellation und Unfallursache kommen unterschiedliche Haftungsadressaten als Verantwortliche infrage:
- Pferdeeigentümer
- Vermieter eines Pferdes
- selbständig tätiger Reittrainer
- Reitschulbetrieb
Eine vertragliche Haftungsfreizeichnung (Haftungsausschluss) für Schadenersatzpflichten, die durch Tiere entstehen, ist zwar generell möglich, aber (nach allgemeinen Regeln) nicht schrankenlos zulässig. Nach der österreichischen Judikatur ist der Vorausverzicht durch eine Freizeichnungsklausel bei einem Reitunfall nur bei Risiken wirksam, die mit der Ausübung des Reitsports üblicherweise verbunden sind. Zu solchen Risiken zählt bspw jedoch nicht der Sorgfaltsverstoß des Reittrainers. Hinweistafeln auf der Reitanlage – bspw allgemeine Anschläge wie „Reiten auf eigene Gefahr“ – entfalten nach der Judikatur im Rahmen vertraglicher Beziehungen keine entlastende Wirkung.
Zu sämtlichen Themen der Haftung bei einem Reitunfall, wie etwa Möglichkeiten der Haftungsminimierung oder zur Geltendmachung bzw Abwehr von Ansprüchen bei Unfällen, beraten wir Sie gerne.
HAFTUNG FÜR REITUNFALL DES MITREITERS
Die Haftung des Pferdeeigentümers/Pferdehalters ist weitreichend. Ein Unfall des Mitreiters beim Reiten und/oder im Umgang mit dem Pferd führt jedoch nicht automatisch zur Haftung des Pferdeeigentümers gegenüber seinem Mitreiter. Voraussetzung einer Haftung ist stets ein sorgfaltswidriges Verhalten.
Der Pferdeigentümer ist verpflichtet, den Mitreiter auf besondere Eigenschaften des Pferdes (wie etwa starkes Temperament, häufiges Ausschlagen, Hang zum Ausbrechen, ungewöhnliches Verhalten beim Reiten im Gelände oder im Rahmen einer Gruppe udgl) aufmerksam zu machen. Zur Hintanhaltung von etwaigen Haftungen sollte vor Überlassung eines Pferdes jedenfalls durch den Eigentümer bzw. Vermieter des Pferdes abgeklärt werden, ob der Mitreiter über ausreichend Reiterfahrung für das jeweilige Pferd verfügt.
Verursacht das Pferd während der Nutzung durch Mitreiter einen Schaden an anderen Personen oder Sachen, haftet dafür nach gängiger Rechtsprechung grundsätzlich der Eigentümer des Pferdes als Tierhalter (Haftung gegenüber Dritten). Kommt es während der Nutzung durch den Mitreiter zum Schaden am Pferd, haftet der Mitreiter dafür, soweit ihm ein Verschulden (in Form von zumindest fahrlässigem Verhalten) vorgeworfen werden kann.
Als Eigentümer bzw Vermieter eines Pferdes kann man die Haftung in einem schriftlichen Reitbeteiligungsvertrag gegenüber dem Mitreiter begrenzen, unter Umständen sogar gänzlich ausschließen. Kommt es während der Nutzung des Pferdes durch den Mitreiter zu Schäden Dritter, kann der Eigentümer bzw Vermieter des Pferdes die Inanspruchnahme durch den Dritten naturgemäß nicht ausschließen. Für den Fall, dass der Eigentümer bzw Vermieter des Pferdes wegen eines Verschuldens des Mitreiters gegenüber einem Dritten haften muss, kann jedoch eine Schadloshaltung durch den Mitreiter vereinbart werden.
Über Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung (Haftungsausschluss) sowie zur Geltendmachung bzw Abwehr von Ansprüchen beraten wir Sie gerne.
HAFTUNG FÜR UNFÄLLE BEI REITSPORTVERANSTALTUNGEN
Der Reitsport birgt ein sehr hohes Verletzungspotential. Unfälle bei Reitsportveranstaltungen sind immer wieder Thema gerichtlicher Verfahren. Nicht nur die auf einem Turnier startenden Pferde, sondern auch die Reiter, Zuschauer, Richter und sonstigen Hilfspersonen können bei einer Reitsportveranstaltung zu Schaden kommen oder Schaden verursachen. Die mögliche Haftung kann dabei jeweils auf verschiedenen gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen beruhen.
Bei der Durchführung von Reitsportveranstaltungen schafft man Gefahrenquellen, wodurch sich eine Reihe von Verpflichtungen des Turnierveranstalters gegenüber bspw folgenden geschützten Personenkreisen ergeben:
- sportausübende Reiter
- Pferdeeigentümer
- Zuschauer
Reitunfälle mit tragischen Folgen für Reiter und/oder Pferde bei Sportveranstaltungen sind – trotz Weiterentwicklung der Sicherheitstechnologien – bedauerlicherweise keine Seltenheit. In Hinblick auf das beträchtliche Unfallrisiko und die unter Umständen schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen kommt es daher häufig vor, dass Turnierveranstalter insbesondere durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Vorhinein ihre Haftung gegenüber den Sportlern einzuschränken oder auszuschließen versuchen.
Über Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung (Haftungsausschluss) sowie zur Geltendmachung bzw Abwehr von Ansprüchen beraten wir Sie gerne.
HAFTUNG IM REITSPORT – WEITERE THEMEN
HAFTUNG DES TIERARZTES
Der Eigentümer eines Pferdes hat Anspruch auf jene Behandlung, die nach dem Stand der Wissenschaft als angemessen betrachtet wird. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung nicht nach diesen Standards und damit nicht „lege artis“ durchgeführt wurde, das Pferd in seiner Gesundheit geschädigt wird und zwischen der Pflichtverletzung des behandelnden Tierarztes und dem eingetretenen Schaden ein kausaler Zusammenhang besteht. Ebenso, wenn sie nicht medizinisch indiziert war, vermeidbare Komplikationen aufgetreten sind, die bei ordnungsgemäßer Durchführung nicht entstanden wären, oder eine falsche Diagnose erstellt wurde.
Darüber hinaus treffen den Tierarzt (ähnlich wie in der Humanmedizin) Aufklärungspflichten über Behandlungsmöglichkeiten, Behandlungsalternativen, Operationsmethoden und die Risiken der jeweiligen Behandlung sowie Erfolgsaussichten.
Auch im Zusammenhang mit der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung treten in der Praxis immer wieder rechtliche Fragen auf. Der Tierarzt ist bei einer Ankaufsuntersuchung eines Pferdes nicht nur verpflichtet, die Untersuchung ordnungsgemäß durchzuführen, sondern hat seinem Auftraggeber auch das Ergebnis, insbesondere die Auffälligkeiten des Pferdes mitzuteilen (und soweit angezeigt weitere differenzierende Untersuchungsdiagnostik vorzunehmen bzw zu empfehlen). Der mit der Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt schuldet seinem Auftraggeber (sowie auch von der Schutzwirkung des Vertrages umfassten Dritten) einen fehlerfreien Befund. Jede Ankaufsuntersuchung sollte entsprechend protokolliert werden (idealerweise durch das Standardformular der VÖP). Erfüllt der Tierarzt seine Pflichten nicht, könnte er schadenersatzrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sein (etwa wenn das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben wurde).
Für Haftungsfragen in Zusammenhang mit Behandlungsfehlern, Aufklärung des Patientenbesitzers und tierärztlichen Ankaufsuntersuchungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
HAFTUNG DES HUFSCHMIEDS
Falsche Beschläge, unterlassene Hinweise auf Hufschädigungen und/oder Huferkrankungen, „Vernageln“ udgl könnten zu einer Haftung des Hufschmieds führen.
In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob und wenn ja, welche Kosten der Hufschmied zu tragen hat (Behandlungskosten des Tierarztes, Wertminderungen des Pferdes, usw). Regelmäßig nicht erstattungsfähig sind solche Kosten, die sowieso, dh auch ohne den Fehler des Hufschmiedes, angefallen wären. Dazu zählen bspw die Pferdeeinstellkosten im Stall.
Für Haftungsfragen in Zusammenhang mit der Tätigkeit von Hufschmieden beraten wir Sie gerne.
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Haftungsfragen sind in der Praxis häufig von Laien nicht abschließend bewertbar. Scheinbar unbedeutende Details im Sachverhalt können aus rechtlicher Hinsicht einen großen Unterschied ausmachen.
Wenn Sie Fragen zur Haftung bei Unfällen oder Ihres Tierarztes/Hufschmieds haben oder als Tierarzt/Hufschmied selbst betroffen sind, steht Ihnen Rechtsanwältin und Pferderechtsexpertin Petra Fizimayer gerne beratend zur Seite.
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