Rechtsanwalt Pferderecht, 1010 Wien - 1. Bezirk

BERITT-
VERTRAG

BERITTVERTRAG FÜR DIE AUSBILDUNG VON PFERDEN

Gibt der Eigentümer sein Pferd in Beritt oder in Ausbildung, erwartet er sich (nachvollziehbarerweise) ein positives Ergebnis. Im Idealfall wird im (schriftlichen) Berittvertrag zwischen dem Eigentümer des Pferdes und dem Bereiter das Erreichen eines ganz speziellen Ausbildungsziels explizit vereinbart. Häufig stellen sich hier in der Praxis folgende Fragen:

  • Wie konkret muss das Ausbildungsziel des Pferdes festgelegt werden?
  • Muss der Eigentümer des Pferdes die Berittgebühr im Falle des Ausfalls des Pferdes vom Beritt (beispielsweise wegen eines Turnierbesuchs oder einer Krankheit und/oder Verletzung) weiterbezahlen?
  • Muss der Bereiter das Pferd persönlich ausbilden oder darf er auch Gehilfen einsetzen?
  • Haftet der Bereiter gegenüber dem Eigentümer des Pferdes, wenn während der Ausbildung ein Schaden am Pferd entsteht?
  • Was, wenn das Pferd während der Ausbildung durch den Bereiter einen Schaden an anderen Personen oder Sachen verursacht?
  • Können Eigentümer und/oder Bereiter den Berittvertrag jederzeit auflösen?

Vorgenannte Fragen können im Zuge einer umfassenden und individuellen Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt für Pferderecht gemeinsam erörtert und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Im Idealfall werden Details zu den vorgenannten Themen vertraglich festgelegt, um Unklarheiten und/oder spätere Überraschungen zu vermeiden.

>> Rechtsanwalt Berittvertrag

BERITTVERTRAG FÜR EIN PFERD – ASPEKTE DER VERTRAGSGESTALTUNG

  • Vertragsparteien (Angaben zum Eigentümer/Verfügungsberechtigten des Pferdes sowie zum Bereiter, Kontaktdaten für Notfälle, etc.)
  • Angaben zum Pferd
  • Rechte und Pflichten des Bereiters
  • Ausbildungsziel/Leistungsbeschreibung (Umfang des Beritts, Ausbildungsinhalt, einzusetzende Hilfsmittel, persönliche Leistungserbringung durch den Bereiter, Einsatz von Hilfspersonen, etc.)
  • Warn- und Aufklärungspflichten
  • Obsorge– und Verwahrungspflichten
  • Verständigungspflicht bei Verletzung und/oder Erkrankung des Pferdes
  • Ermächtigung des Bereiters zur Beauftragung eines Tierarztes und/oder Hufschmieds
  • Pflichten des Eigentümers (Entgeltpflicht, Fortzahlungspflicht bei vorübergehender Abwesenheit/Krankheit/Verletzung des Pferdes, Regelungen für den Fall des Zahlungsverzugs, etc.)
  • Beginn, Dauer sowie Auflösungsmöglichkeiten des Berittvertrags
  • Versicherung und Haftung (Haftungsausschluss/Haftungsbeschränkung)
  • Sonstige Nebenabreden

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