DER PFERDEKAUFVERTRAG: PFERDEKAUF & VERKAUF
Ein Kaufvertrag für ein Pferd in Österreich muss viele Aspekte abdecken
Allzu oft stellt sich nach dem Pferdekauf für den Käufer heraus, dass das neu erworbene Pferd nicht die in es gesetzten Erwartungen erfüllt. Mangelnde Rittigkeit, auftretende gesundheitliche Mängel (Lahmheiten, Husten etc.), zeigen von Untugenden (Steigen, Buckeln, Schlagen, Durchgehen, Koppen, etc.) und weitere Probleme stellen den Pferdekäufer vor eine Vielzahl an Fragen:
- Kann der Pferdekaufvertrag rückabgewickelt werden? Gibt es Alternativen dazu?
- Wurde ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart?
- Wer trägt allfällige Tierarztkosten und Einstellkosten?
- Was wenn es keinen schriftlichen Pferdekaufvertrag gibt?
- Was tun wenn der Verkäufer nicht in Österreich ansässig ist?
Vorgenannte Fragen können im Zuge einer umfassenden und individuellen Rechtsberatung zum Kaufvertrag für das Pferd in Österreich gemeinsam erörtert und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Im Idealfall werden bereits beim Pferdekauf Details zu den vorgenannten Themen vertraglich in einem Pferdekaufvertrag festgelegt, um Unklarheiten und/oder spätere Überraschungen zu vermeiden.
KAUFVERTRAG PFERD: WICHTIGE ASPEKTE DER VERTRAGSGESTALTUNG
- Vertragsparteien des Pferdekaufvertrages (Angaben zum Eigentümer/Verfügungsberechtigten des Pferdes, Verbraucher-/Unternehmereigenschaft, etc.)
- Vertragsgegenstand (Angaben zum kaufgegenständlichen Pferd)
- Kaufpreis (Höhe, Fälligkeit, Zahlungsmodalitäten, Eigentumsvorbehalt)
- Gewährleistungen und Haftung (Beschaffenheitsvereinbarung, tierärztliche Ankaufsuntersuchung
inkl. Kostentragung, Gewährleistungsausschluss und/oder -beschränkungen, Verkürzung der
Gewährleistungsfrist, etc.) - Übergabe, Gefahrtragung und Kostentragung (Übergabezeitpunkt, Transportrisiko, Vereinbarung
zur Kostentragung bis zur Übergabe) - Nebenabreden (Vorkaufsrecht, Wiederkaufsrecht, Kauf auf Probe, etc.)
- Rechtswahlklauseln und Gerichtsstandsvereinbarungen
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GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG IM PFERDEKAUFVERTRAG
Ein Pferd ist nur dann frei von Sachmängeln, wenn es bei (Gefahren-)Übergang auf den Käufer die (mündlichen oder schriftlichen) vereinbarte Beschaffenheit oder die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist.
Sachmängel beim Pferd kann man im Wesentlichen in
- gesundheitliche Mängel (Defekte der knöchernen oder weichteiligen Strukturen, epidemische Erkrankungen etc.),
- Mängel betreffend der Reiteigenschaften (zB Dressur- oder Springtauglichkeit etc.), sowie
- charakterliche Mängel (Untugenden) und
- Verhaltensauffälligkeiten (Verhaltensstereotypien wie beispielsweise Schlagen gegen Boxenwände oder Weben)
einteilen.
Ist ein Mangel beim erworbenen Pferd aufgetreten, sollte der Pferdekäufer das weitere Vorgehen gegenüber dem Verkäufer mit Hilfe einer anwaltlichen Beratung sorgfältig geplant und unter Einhaltung der gesetzlich oder vertraglich vorgegebenen Fristen umgesetzt werden.
Für den Pferdeverkäufer ist es umgekehrt wesentlich, sich gegen etwaig entstehende gewährleistungs- sowie schadenersatzrechtliche Thematiken rund um den Pferdeverkauf bestmöglich (vertraglich) abzusichern.
Ist der Verkäufer Pferdehändler, sollte dieser im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit beim Verkauf von Pferden „Standard-Pferdekaufverträge“ verwenden, die individuell auf seine Tätigkeit und Bedürfnisse abgestimmt sind und diesem maximalen Schutz vor Ansprüchen unzufriedener Kunden geben.
INTERNATIONALER / GRENZÜBERSCHREITENDER PFERDEKAUF & VERKAUF
Gerade in Österreich werden Pferde oft aus dem umliegenden Ausland (bspw aus Deutschland, Tschechien und Ungarn) erworben. Aber auch Verkäufe oder Käufe von oder nach Übersee sind im Pferdehandel keine Seltenheit.
Bei derartigen Konstellationen sollte überlegt und vertraglich im Kaufvertrag für das Pferd festgelegt werden, welche nationale Rechtsordnung für den Kauf/Verkauf maßgeblich und welches Gericht für einen etwaigen Rechtsstreit zuständig sein soll. Wenn man als österreichischer Pferdekäufer unerwartet einen Rechtsstreit über die Mangelhaftigkeit des erworbenen Pferdes vor einem tschechischen Gericht, nach tschechischem Recht und in tschechischer Sprache führen muss, stehen die damit verbundenen Kosten und Unannehmlichkeiten häufig in keinem sinnvollen Verhältnis zum möglichen Gewinn des Rechtsstreits.
Um derartige Überraschungen auszuschließen, sind bei der Gestaltung des Pferdekaufvertrages Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln dringend zu empfehlen.
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